BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 381/16
AG Krefeld 24. September 2015
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LG Krefeld 1. Juli 2016
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BGH 21. Februar 2017

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Sachverhalt
Die Kläger schließen mit der Beklagten 2006 einen Verbraucherdarlehensvertrag mit Widerrufsbelehrung. Nach Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung widerrufen sie 2014 ihre Willenserklärung zum Vertragsschluss. Die Vorinstanzen lehnen die Erstattung ab, die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Widerrufsrecht der Kläger nach §§ 355, 495 BGB a.F. besteht, da die Widerrufsbelehrung der Beklagten formell fehlerhaft ist. Die missverständliche Formulierung „Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift“ verletzt die Textformpflicht (§ 126b BGB) und kann nicht durch ergänzende Umstände geheilt werden. Ein Widerruf bleibt auch nach Aufhebungsvereinbarung möglich. Die Verwirkung und unzulässige Rechtsausübung sind vom Tatrichter neu zu prüfen.

Praxishinweis
Widerrufsbelehrungen müssen klar und textformgerecht formuliert sein; unpräzise Formulierungen führen zur Unwirksamkeit. Ein Widerruf ist auch nach vorzeitiger Vertragsbeendigung möglich. Die Verwirkung des Widerrufsrechts erfordert eine sorgfältige Einzelfallprüfung. Dokumentation der Belehrung ist essenziell.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 24. Februar 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 381/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 381/16
Entscheidungsdatum : 21. Februar 2017
Amtliche Quelle :

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