BGH, Beschluss vom 02.12.2025 - 5 StR 467/25
BGH 2. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wendet sich gegen ein Urteil wegen Raubes und weiterer Straftaten. Das Landgericht berücksichtigte bei der Strafzumessung, dass die Tat zur Aufbesserung der finanziellen Situation begangen wurde. Es wurde der Strafrahmen für minder schwere Fälle des erpresserischen Menschenraubs (§ 239a Abs. 2 StGB) angewandt.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird verworfen, da kein Rechtsfehler vorliegt. Insbesondere stellt das Gericht klar, dass die Berücksichtigung des Bereicherungsmotivs bei der Strafzumessung nicht zwingend strafschärfend wirkte und kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) vorliegt. Die Vielzahl strafschärfender Umstände rechtfertigt die verhängte Strafe.

Praxishinweis
Bei tateinheitlicher Begehung mehrerer Straftaten ist die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle möglich, auch wenn höhere Strafrahmenuntergrenzen (§ 250 Abs. 2, § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB) nicht berücksichtigt wurden. Die Berücksichtigung subjektiver Motive bei der Strafzumessung ist nicht per se rechtsfehlerhaft.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 02.12.2025 - 5 StR 467/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 StR 467/25
    Entscheidungsdatum : 1. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

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