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28. Dezember 2012
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23. Juli 2015
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6. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1, 2) dürfen die Posten § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen. Die Erleichterungen nach Satz 1 gelten nicht für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a), die von der Regelung des § 275 Absatz 5 Gebrauch machen.
Fußnote
(+++ § 276: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
Fachbeiträge • 1
- 1. Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 267 Umschreibung der GrößenklassenEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Inge Wulf · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 10. September 2025