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29. Mai 2009
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28. Dezember 2012
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23. Juli 2015
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6. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
- 1.
- Umsatzerlöse
- 2.
- Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
- 3.
- andere aktivierte Eigenleistungen
- 4.
- sonstige betriebliche Erträge
- 5.
- Materialaufwand:
- a)
- Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
- b)
- Aufwendungen für bezogene Leistungen
- 6.
- Personalaufwand:
- a)
- Löhne und Gehälter
- b)
- soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,davon für Altersversorgung
- 7.
- Abschreibungen:
- a)
- auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
- b)
- auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
- 8.
- sonstige betriebliche Aufwendungen
- 9.
- Erträge aus Beteiligungen,davon aus verbundenen Unternehmen
- 10.
- Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,davon aus verbundenen Unternehmen
- 11.
- sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,davon aus verbundenen Unternehmen
- 12.
- Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
- 13.
- Zinsen und ähnliche Aufwendungen,davon an verbundene Unternehmen
- 14.
- Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
- 15.
- Ergebnis nach Steuern
- 16.
- sonstige Steuern
- 17.
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
- 1.
- Umsatzerlöse
- 2.
- Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
- 3.
- Bruttoergebnis vom Umsatz
- 4.
- Vertriebskosten
- 5.
- allgemeine Verwaltungskosten
- 6.
- sonstige betriebliche Erträge
- 7.
- sonstige betriebliche Aufwendungen
- 8.
- Erträge aus Beteiligungen,davon aus verbundenen Unternehmen
- 9.
- Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,davon aus verbundenen Unternehmen
- 10.
- sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,davon aus verbundenen Unternehmen
- 11.
- Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
- 12.
- Zinsen und ähnliche Aufwendungen,davon an verbundene Unternehmen
- 13.
- Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
- 14.
- Ergebnis nach Steuern
- 15.
- sonstige Steuern
- 16.
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.
(5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen:
- 1.
- Umsatzerlöse,
- 2.
- sonstige Erträge,
- 3.
- Materialaufwand,
- 4.
- Personalaufwand,
- 5.
- Abschreibungen,
- 6.
- sonstige Aufwendungen,
- 7.
- Steuern,
- 8.
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Fußnote
(+++ § 275: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
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