BGH, Urteil vom 25.08.2015 - X ZR 110/13
BPatG 4. April 2013
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BGH 25. August 2015
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BGH 16. Februar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte hält ein europäisches Patent für ein computerimplementiertes Verfahren zum Entsperren tragbarer Geräte mittels vorgegebener Fingerbewegungen auf einem Touchscreen. Die Kläger rügen mangelnde Patentfähigkeit, unzureichende Offenbarung und Überschreitung des Anmeldungsinhalts. Das Patentgericht erklärt das Patent für nichtig; die Beklagte legt Berufung ein.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Nichtigkeit mangels erfinderischer Tätigkeit (§ 1 PatG i.V.m. Art. 52 EPÜ). Die grafische Anzeige des Entsperrbildes als optisches Feedback stellt keine technische Lösung dar, sondern eine rein informationsbezogene Maßnahme, die auf das menschliche Vorstellungsvermögen abzielt und daher bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit unberücksichtigt bleibt.

Praxishinweis
Informationsbezogene Merkmale, die nur der Benutzerführung dienen und keine technische Wirkung entfalten, sind bei der erfinderischen Tätigkeit unberücksichtigt. Die bloße Visualisierung eines Steuerbefehls auf Touchscreens begründet keine Patentfähigkeit. Eine technische Wirkung muss über die reine Informationsvermittlung hinausgehen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.08.2015 - X ZR 110/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : X ZR 110/13
Entscheidungsdatum : 24. August 2015
Amtliche Quelle :

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