BVerfG, Entscheidung vom 18.05.2009 - 2 BvR 2233/07
BVerfG 18. Mai 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Mehrere Beschwerdeführer rügen die Verfassungsmäßigkeit von § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB, der die Herstellung, Verschaffung und Verbreitung von Computerprogrammen unter Strafe stellt, deren Zweck die Begehung von Straftaten nach §§ 202a, 202b StGB ist. Sie sehen insbesondere Berufsfreiheit und Handlungsfreiheit verletzt.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Beschwerden nicht an, da keine unmittelbare Betroffenheit vorliegt. § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst nur Programme mit objektiv manifestiertem Zweck der Begehung von Straftaten, nicht bloße „dual use tools“. Zudem fehlt den Beschwerdeführern der erforderliche Vorsatz der Vorbereitung einer Straftat, da legitime Nutzungen im Einvernehmen mit Berechtigten vorliegen.

Praxishinweis
§ 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB ist restriktiv auszulegen: Nur Programme, die primär für Computerstraftaten konzipiert sind, fallen unter den Tatbestand. Die Strafbarkeit setzt den Vorsatz der Vorbereitung einer Straftat voraus. Sicherheitsüberprüfungen im Auftrag sind nicht strafbar, eine Dokumentation der Einwilligung empfiehlt sich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 18.05.2009 - 2 BvR 2233/07
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 2233/07
Entscheidungsdatum : 17. Mai 2009
Amtliche Quelle :

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