BGH, Urteil vom 04.11.2010 - III ZR 32/10
LG Dortmund 16. Dezember 2005
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OLG Hamm 8. Januar 2010
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BGH 4. November 2010
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OLG Hamm 17. Juni 2011
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BGH 28. März 2012
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BVerfG 22. August 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz vom beklagten Land wegen überlanger Verfahrensdauer im Vorprozess. Streitgegenstand war die Abrechnung von Leistungen eines Subunternehmers. Das Verfahren zog sich über Jahre hin, u.a. wegen umfangreicher Beweisaufnahmen und Insolvenz der Gegenpartei.

Entscheidungsgründe
Das Land haftet gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG für pflichtwidrige Verfahrensverzögerungen, wobei das Richterspruchprivileg (§ 839 Abs. 2 S. 1 BGB) alle prozessleitenden Maßnahmen umfasst. Richterliches Verhalten ist im Amtshaftungsprozess nur auf Vertretbarkeit zu prüfen, nicht auf Richtigkeit. Die 34-monatige Verzögerung wurde teilweise rechtsfehlerhaft festgestellt, weshalb das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen wird.

Praxishinweis
Amtshaftung wegen Verfahrensverzögerung setzt konkrete pflichtwidrige Untätigkeit voraus; bloße Verfahrensdauer genügt nicht. Richterliche Prozessführung genießt einen weiten Beurteilungsspielraum. Die Darlegungs- und Beweislast für Pflichtverletzungen trägt der Kläger. Die Entscheidung verdeutlicht die Abgrenzung zwischen richterlicher Unabhängigkeit und Amtspflichtverletzung.

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    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 2. September 2021

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.11.2010 - III ZR 32/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 32/10
Entscheidungsdatum : 3. November 2010
Amtliche Quelle :

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