BAG, Beschluss vom 21.11.2018 - 7 ABR 16/17
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BAG 25. Februar 2025

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Sachverhalt
Der Betriebsrat beantragt nach § 101 BetrVG die Aufhebung der Einstellung eines Arbeitnehmers, da die Arbeitgeberin ohne Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG eingestellt hat. Die Arbeitgeberin unterrichtet den Betriebsrat erst nachträglich und verweist auf die Zustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt fest, dass die Einstellung mitbestimmungspflichtig nach § 99 Abs. 1 BetrVG ist, da der Arbeitnehmer kein leitender Angestellter i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG ist. Die nachträgliche Unterrichtung des Betriebsrats ist nicht ordnungsgemäß und löst keine Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG aus. Die Aufhebungspflicht nach § 101 Satz 1 BetrVG besteht, da die ursprüngliche Maßnahme ohne Zustimmung rechtswidrig ist.

Praxishinweis
Eine nachträgliche Unterrichtung des Betriebsrats über eine bereits erfolgte Einstellung kann die fehlende Zustimmung nicht heilen. Arbeitgeber müssen vor Einstellung ordnungsgemäß nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterrichten und die Zustimmung einholen, um Aufhebungsansprüche nach § 101 BetrVG zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 21.11.2018 - 7 ABR 16/17
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 7 ABR 16/17
Entscheidungsdatum : 21. November 2018
Amtliche Quelle :

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