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1. Juli 2014
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31. Dezember 2025
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.
Fachbeiträge • 17
- 1. Einzelvollstreckung versus Insolvenzverfahren: Was vor Insolvenzantragstellung zu beachten istEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 28. März 2014
- 2. Einzelvollstreckung versus Insolvenz: Zwischen Eröffnungsantrag und Eröffnung vollstreckenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 24. April 2014
- 3. Einzelvollstreckung versus Insolvenzverfahren: Was vor Insolvenzantragstellung zu beachten istEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 28. März 2014
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- 5. Insolvenzverfahren 4Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 30. Dezember 2013
- 6. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 7. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
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