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1. Juli 2014
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31. Dezember 2025
31. Dezember 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.
Fachbeiträge • 5
- 1. Zur Auslösung der Rückschlagsperre durch einen zunächst unzulässigen EröffnungsantragEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 18. Juli 2011
- 2. Zur Fortdauer der Wirkungen der Verstrickung im InsolvenzverfahrenEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 16. Oktober 2017
- 3. Aktuelle Urteile im WirtschaftsrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 26. November 2015
- 4. Bereiten Sie sich schon jetzt auf die Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens vorEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 7. Februar 2014
- 5. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 4. Juli 2013