BGH, Urteil vom 27.06.2024 - I ZR 98/23
LG Kleve 22. Juni 2022
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OLG Düsseldorf 6. Juli 2023
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BGH 27. Juni 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte wirbt in einer Anzeige mit der Aussage, seit 2021 alle Produkte klimaneutral zu produzieren, ohne in der Werbung klar zwischen CO₂-Reduktion und Kompensation zu differenzieren. Die Klägerin rügt Irreführung und unlauteres Vorenthalten wesentlicher Informationen gemäß UWG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG an, da die Werbung mit dem mehrdeutigen Begriff „klimaneutral“ strengen Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit unterliegt. Aufklärende Hinweise zur konkreten Bedeutung (Reduktion vs. Kompensation) müssen bereits in der Werbung selbst erfolgen, da sonst eine Irreführung vorliegt.

Praxishinweis
Werbung mit Umweltschutzbegriffen wie „klimaneutral“ erfordert klare, eindeutige Angaben zur Art der Klimaschutzmaßnahmen in der Werbung selbst. Verweise auf externe Informationsquellen genügen nicht. Die Reduktion von Emissionen hat Vorrang vor Kompensation bei der Werbeaussage.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.06.2024 - I ZR 98/23
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 98/23
Entscheidungsdatum : 26. Juni 2024
Amtliche Quelle :

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