BGH, Urteil vom 25.06.2020 - III ZR 119/19
LG München I 7. November 2018
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OLG München 25. Juli 2019
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BGH 25. Juni 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz vom gerichtlichen Sachverständigen wegen eines unrichtigen Gutachtens, das in einem Verfahren gegen die Verkäuferin einer Druckmaschine erstellt wurde. Das Verfahren endete durch einen Vergleich, der vom Gutachten beeinflusst wurde. Die Klage wurde zunächst abgewiesen, Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt fest, dass § 839a BGB die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen abschließend regelt und deliktsrechtliche Ansprüche nach §§ 823, 826 BGB verdrängt. § 839a BGB findet zwar bei Vergleichsverfahren keine unmittelbare Anwendung, jedoch ist eine analoge Anwendung geboten, wenn der Vergleich durch das Gutachten beeinflusst wurde. Ein Haftungsausschluss bei Vergleich widerspräche dem Gesetzeszweck und dem verfassungsrechtlichen Schutz der Verfahrensbeteiligten.

Praxishinweis
Für die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen wegen unrichtiger Gutachten ist § 839a BGB auch bei Verfahrensbeendigung durch Vergleich analog anwendbar, sofern das Gutachten den Vergleich beeinflusst. Dies sichert Schadensersatzansprüche trotz außergerichtlicher Prozessbeendigung ab.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.06.2020 - III ZR 119/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 119/19
Entscheidungsdatum : 24. Juni 2020
Amtliche Quelle :

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