BPatG, Beschluss vom 04.04.2011 - 29 W (pat) 19/11
BPatG 4. April 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin beantragt die Eintragung eines Wort-/Bildzeichens „Volks.Milch“ für Waren der Klasse 29 sowie Dienstleistungen der Klassen 35 und 38. Das DPMA lehnt die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ab. Die Klägerin beruft sich auf eine etablierte „Volks“-Markenfamilie mit umfangreicher Marktdurchdringung.

Entscheidungsgründe
Das Bundespatentgericht hebt die Zurückweisung auf. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liegt keine fehlende Unterscheidungskraft vor, da der Gesamtbegriff „Volks.Milch“ eine sprachliche Neuschöpfung ohne vorrangig beschreibenden Gehalt darstellt. Die grafische Gestaltung mit farblich differenzierten Elementen und charakteristischem Punkt verleiht dem Zeichen eigenständige Herkunftsfunktion. Die langjährige Marktpräsenz der „Volks“-Markenfamilie stärkt die Verkehrsdurchsetzung als Herkunftshinweis.

Praxishinweis
Bei zusammengesetzten Zeichen mit beschreibenden Wortbestandteilen kann eine unterscheidungskräftige grafische Gestaltung und nachgewiesene Verkehrsdurchsetzung die Eintragung trotz vermeintlicher Beschreibungen sichern. Die Prüfung der Unterscheidungskraft ist stets auf die Gesamtheit des Zeichens und den Verkehrseindruck zu stützen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Beschluss vom 04.04.2011 - 29 W (pat) 19/11
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 29 W (pat) 19/11
    Entscheidungsdatum : 3. April 2011
    Amtliche Quelle :

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