BGH, Urteil vom 13.05.2016 - V ZR 265/14
LG Magdeburg 21. Mai 2014
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BGH 13. Mai 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger gibt ein notarielles Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung ab, das eine unwirksame Fortgeltungsklausel enthält. Die Verkäuferin nimmt das Angebot verspätet an, Auflassung und Grundbucheintragung erfolgen. Die Klage auf Rückabwicklung richtet sich gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Verkäuferin.

Entscheidungsgründe
Das Angebot erlischt mit Ablauf der Bindungsfrist (§§ 311b Abs. 1 Satz 1, 125, 146, 148 BGB). Die Fortgeltungsklausel ist als AGB gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Ein formnichtiges Angebot kann trotz Auflassung und Eintragung nicht geheilt werden (§ 311b Abs. 1 Satz 2 BGB). Vertragsschluss scheitert an fehlender Willensübereinstimmung.

Praxishinweis
Unbefristete Fortgeltungsklauseln in beurkundungspflichtigen Verträgen sind auch bei Formnichtigkeit unwirksam und führen zum Erlöschen des Angebots. Auflassung und Grundbucheintragung heilen keine verspätete Annahme eines erloschenen Angebots. Sorgfalt bei AGB-Gestaltung und Fristwahrung ist geboten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.05.2016 - V ZR 265/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 265/14
Entscheidungsdatum : 12. Mai 2016
Amtliche Quelle :

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