BGH, Urteil vom 11.06.2010 - V ZR 85/09
LG Duisburg 5. März 2008
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OLG Düsseldorf 2. April 2009
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BGH 11. Juni 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger bietet der Beklagten notariell beurkundet den Kauf einer Eigentumswohnung mit einer Bindungsfrist von über vier Monaten an. Die Beklagte nimmt verspätet an, der Kläger zahlt den Kaufpreis. Später erklärt der Kläger die Anfechtung und verlangt Rückzahlung Zug um Zug gegen Rückübereignung.

Entscheidungsgründe
Das Angebot erlischt wegen Überschreitung der nach § 147 Abs. 2 BGB regelmäßig anzunehmenden Annahmefrist von vier Wochen; die überlange Bindungsfrist ist nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Eine schlüssige Annahme durch Kaufpreiszahlung scheidet mangels Bewusstseins einer noch erforderlichen Annahmeerklärung aus. Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche wegen unwirksamer AGB-Klauseln oder arglistiger Täuschung sind nicht gegeben.

Praxishinweis
Bei beurkundeten Immobilienkaufverträgen mit Finanzierung ist eine Annahmefrist von vier Wochen regelmäßig angemessen. Überlange Bindungsfristen in AGB sind unwirksam und führen zum Erlöschen des Angebots. Zahlungen gelten nicht automatisch als Annahme, wenn der Vertragsschluss bestritten wird. Schadensersatz wegen unwirksamer Bindungsfristen ist auf unmittelbar daraus resultierende Schäden beschränkt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.06.2010 - V ZR 85/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 85/09
Entscheidungsdatum : 10. Juni 2010
Amtliche Quelle :

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