BGH, Urteil vom 19.07.2017 - VIII ZR 278/16
LG Berlin 8. November 2016
>
BGH 19. Juli 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erwirbt von der Beklagten einen gebrauchten Pkw. Nach behauptetem Motordefekt fordert sie Nachbesserung und einen Transportkostenvorschuss zur Verbringung des Fahrzeugs zum Geschäftssitz der Beklagten. Nach ausbleibender Vorschusszahlung repariert sie das Fahrzeug selbst und verlangt Schadensersatz.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 269, 439 Abs. 1, 2, 440, 475 BGB. Das Gericht bestätigt, dass der Erfüllungsort der Nacherfüllung nach § 269 BGB am Geschäftssitz des Verkäufers liegt. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen setzt die Bereitstellung der Kaufsache am Erfüllungsort voraus. Die Klägerin durfte jedoch vorab einen Vorschuss für Transportkosten gem. § 439 Abs. 2 BGB verlangen, da die Nacherfüllung unentgeltlich zu erfolgen hat. Die Weigerung der Beklagten, diesen Vorschuss zu zahlen, hinderte die Klägerin nicht an einem wirksamen Nacherfüllungsverlangen.

Praxishinweis
Bei Verbrauchsgüterkäufen ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung grundsätzlich der Sitz des Verkäufers (§ 269 BGB). Käufer können jedoch vorab einen Vorschuss für Transportkosten verlangen (§ 439 Abs. 2 BGB). Ohne Vorschussleistung ist die Verweigerung der Nacherfüllung rechtswidrig und berechtigt zur Selbstvornahme mit Schadensersatzanspruch.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge28

  • 1Aktuelle Entwicklung im eCommerce-Recht (September 2017 - November 2017)Eingeschränkter Zugriff
    https://www.troeber.de/de/news/ · 11. März 2017

  • 2Rechte einfach erklärtEingeschränkter Zugriff
    Karen · https://alpha-recht.de/blog/ · 28. August 2025

  • 3Nacherfüllung ArchiveEingeschränkter Zugriff
    Dr. Christoph Werkmeister · https://juraexamen.info/ · 23. August 2023

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.07.2017 - VIII ZR 278/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 278/16
Entscheidungsdatum : 18. Juli 2017
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text