BGH, Urteil vom 26.10.2016 - VIII ZR 240/15
BGH 26. Oktober 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt einen gebrauchten Pkw mit sporadisch auftretendem sicherheitsrelevantem Mangel am Kupplungspedal. Die Beklagte verweigert eine umfassende Mangelbeseitigung und fordert keine Frist zur Nachbesserung ab. Der Kläger tritt vom Kaufvertrag zurück und verlangt Rückabwicklung sowie Schadensersatz.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Rücktritt gem. §§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 437 Nr. 2, 440 Satz 1 Alt. 3, 323, 346 BGB ohne Fristsetzung, da die Beklagte die Nacherfüllung unzumutbar verzögert und den sicherheitsrelevanten Mangel nicht ausreichend untersucht hat. Die Pflichtverletzung ist trotz geringem Reparaturaufwand erheblich, da die Verkehrssicherheit beeinträchtigt ist.

Praxishinweis
Bei sporadisch auftretenden sicherheitsrelevanten Mängeln kann die Fristsetzung zur Nachbesserung entbehrlich sein, wenn der Verkäufer die Mangelbeseitigung verzögert oder verweigert. Dies rechtfertigt den Rücktritt und Schadensersatzansprüche, auch bei unklarer Mangelursache und geringem Reparaturaufwand.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 26.10.2016 - VIII ZR 240/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 240/15
Entscheidungsdatum : 25. Oktober 2016
Amtliche Quelle :

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