BGH, Urteil vom 20.03.2018 - X ZR 25/17
AG Köln 7. Januar 2016
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LG Köln 7. Februar 2017
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BGH 20. März 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger stornierten einen Flugvertrag mit der Beklagten und forderten Erstattung des Flugpreises. Die Beförderungsbedingungen der Beklagten schlossen ein freies Kündigungsrecht und Erstattungen außer für nicht verbrauchte Steuern und Gebühren aus. Die Klage wurde abgewiesen, Revision eingelegt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Wirksamkeit des Ausschlusses des Kündigungsrechts gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. § 649 BGB findet auf Personenbeförderungsverträge mit Massenverkehrsmitteln nur eingeschränkt Anwendung, da Fixkosten und Kapazitätsauslastung eine freie Kündigung wirtschaftlich unpraktikabel machen. Die Klausel benachteiligt den Fluggast nicht unangemessen.

Praxishinweis
Luftverkehrsunternehmen können in AGB das freie Kündigungsrecht nach § 649 BGB wirksam ausschließen. Fluggäste sind an nicht erstattbare Tarife gebunden, sofern keine individuelle Aushandlung vorliegt. Die Entscheidung stärkt die Tarifgestaltung mit starren Stornobedingungen im Luftverkehr.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.03.2018 - X ZR 25/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : X ZR 25/17
Entscheidungsdatum : 19. März 2018
Amtliche Quelle :

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