BAG, Urteil vom 05.12.2019 - 2 AZR 147/19
LAG Berlin-Brandenburg 15. März 2019
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BAG 5. Dezember 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin war bei vier GbR-Grundstücksverwaltungsgesellschaften mit jeweils eigenen Arbeitsverträgen beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ohne Vorlage eines Nachweises der Alleinvertretungsmacht des Gesellschafters. Die Klägerin focht die Kündigung unter Berufung auf § 174 BGB analog an und verlangte Annahmeverzugsvergütung sowie Urlaubsabgeltung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht wendet § 174 BGB analog auf einseitige Rechtsgeschäfte eines allein vertretungsberechtigten Gesellschafters einer GbR an. Die Kündigung ist ohne Nachweis der Vertretungsmacht und unverzügliche Zurückweisung gemäß § 174 BGB analog unwirksam. Die Klägerin hat Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung und Urlaubsabgeltung. Die Arbeitsverhältnisse mit den vier Gesellschaften sind eigenständig, nicht einheitlich kündbar.

Praxishinweis
Bei Kündigungen durch allein vertretungsberechtigte Gesellschafter einer GbR ist der Nachweis der Vertretungsmacht zwingend vorzulegen. Fehlt dieser und wird die Kündigung unverzüglich zurückgewiesen, ist sie unwirksam. Arbeitsverhältnisse mit mehreren GbR-Gesellschaften können eigenständig bestehen und kündbar sein.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 05.12.2019 - 2 AZR 147/19
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 2 AZR 147/19
    Entscheidungsdatum : 4. Dezember 2019
    Amtliche Quelle :

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