BGH, Beschluss vom 17.11.2025 - AnwZ (Brfg) 12/25
AGH Nordrhein-Westfalen 20. Dezember 2024
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BGH 17. November 2025

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Sachverhalt
Der Kläger, seit 1989 Rechtsanwalt, verliert seine Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 20.12.2024 weist seine Klage ab. Er beantragt verspätet die Zulassung der Berufung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Entscheidungsgründe
Die Berufungszulassung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig, da die Begründungsfrist von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht eingehalten wurde. Eine Fristverlängerung ist ausgeschlossen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wiedereinsetzung wird versagt, da der Kläger sein Verschulden nicht ausschließt.

Praxishinweis
Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nach § 112e BRAO ist strikt einzuhalten und nicht verlängerbar. Rechtsanwälte müssen bei Fristversäumnissen mit Versagung der Wiedereinsetzung rechnen, auch bei persönlichen Belastungen, sofern keine unverschuldeten Überlastungssituationen glaubhaft gemacht werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 17.11.2025 - AnwZ (Brfg) 12/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : AnwZ (Brfg) 12/25
    Entscheidungsdatum : 17. November 2025
    Amtliche Quelle :

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