BAG, Beschluss vom 17.10.2023 - 1 ABR 24/22
BAG 17. Oktober 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Betriebsrat begehrt Unterlassung eines arbeitgeberseitigen Verbots der privaten Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit. Die Arbeitgeberin hatte dies per Aushang untersagt, um Arbeitsleistung und Nebenarbeiten sicherzustellen. Der Betriebsrat sieht hierin eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Entscheidungsgründe
Das BAG verneint ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG. Das Verbot zielt primär auf die Steuerung des Arbeitsverhaltens ab, nicht auf das Ordnungsverhalten. Die Maßnahme dient der Sicherstellung konzentrierter Arbeitsleistung und fällt damit nicht in den mitbestimmungspflichtigen Bereich der Betriebsordnung.

Praxishinweis
Ein generelles Verbot privater Smartphone-Nutzung während der Arbeitszeit unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Arbeitgeber können solche Anordnungen zur Sicherstellung der Arbeitsleistung einseitig treffen, auch wenn sie Nebenarbeiten und Arbeitsunterbrechungen betreffen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge6

  • 1Was ist neu auf der Seite?Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 18. Juli 2017

  • 2BAG: Mitbestimmung bei Handyverbot zur Sicherung der Arbeitsleistung?Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 18. Januar 2025

  • 3Urteile, Gesetzgebung, Europarecht, Arbeit & SozialesEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 25. Januar 2021

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 17.10.2023 - 1 ABR 24/22
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 1 ABR 24/22
Entscheidungsdatum : 16. Oktober 2023
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text