BSG, Urteil vom 28.02.2013 - B 8 SO 12/11 R
LSG Nordrhein-Westfalen 31. März 2011
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BSG 28. Februar 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, dauerhaft erwerbsgemindert, erhält Grundsicherungsleistungen nach §§ 41 ff SGB XII. Er bezieht von einem Integrationsunternehmen des Paritätischen Wohlfahrtsverbands eine stundenabhängige Motivationszuwendung (1,60 €/Stunde) für die Teilnahme an einem Arbeitstraining. Die Beklagte berücksichtigt diese als Einkommen bei der Sozialhilfe.

Entscheidungsgründe
Die Motivationszuwendung ist zwar Einkommen i.S.d. § 82 SGB XII, bleibt jedoch als Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 84 Abs. 1 SGB XII bei der Leistungsbemessung unberücksichtigt. Die Zahlung dient der Rehabilitation und ist keine Gegenleistung im synallagmatischen Sinne. Die Höhe der Zuwendung führt nicht zu einer Überkompensation der Sozialhilfe.

Praxishinweis
Motivationszuwendungen von freien Wohlfahrtsverbänden für Arbeitstrainings sind bei der Grundsicherung nach SGB XII als Einkommen auszuschließen. Dies fördert die Reintegration ohne Kürzung der Sozialhilfe und ist bei der Prüfung von Einkommen und Zuwendungen strikt zu beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 28.02.2013 - B 8 SO 12/11 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 8 SO 12/11 R
Entscheidungsdatum : 27. Februar 2013
Amtliche Quelle :

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