BGH, Versäumnisurteil vom 14.06.2017 - VIII ZR 76/16
AG Berlin-Charlottenburg 19. Februar 2015
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BGH 14. Juni 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger sind Mieter einer Wohnung, die neben einer dreimonatigen Kaution eine notarielle Unterwerfungserklärung zur sofortigen Zwangsvollstreckung wegen Mietrückständen abgaben. Der Beklagte betreibt Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde, die Kläger wehren sich gegen deren Zulässigkeit.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet unter Bezugnahme auf §§ 551 Abs. 1, 4, 232 BGB, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, dass die notarielle Unterwerfungserklärung keine Mietsicherheit im Sinne des § 551 BGB darstellt. Sie ermöglicht lediglich eine sofortige Vollstreckung ohne Titelerwirkung, ist daher wirksam und nicht durch die bereits geleistete Kaution begrenzt.

Praxishinweis
Notarielle Unterwerfungserklärungen wegen laufender Mieten sind keine Sicherheiten i.S.d. § 551 BGB und können unabhängig von einer Kaution wirksam vereinbart werden. Vermieter können so ohne vorherigen Titel sofort vollstrecken, Mieter haben jedoch Schutz durch Vollstreckungsgegenklage.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Versäumnisurteil vom 14.06.2017 - VIII ZR 76/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 76/16
Entscheidungsdatum : 13. Juni 2017
Amtliche Quelle :

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