BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.06.2014 - 1 BvR 980/13
BVerfG 20. Juni 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wurde wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 2 Friedhofssatzung Dresden sowie § 118 Abs. 1 OWiG verurteilt, weil er auf einem kommunalen Friedhof während einer genehmigten Gedenkveranstaltung ein Protesttransparent entrollte.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erkennt in der Zusammenkunft eine Versammlung i.S.v. Art. 8 Abs. 1 GG, deren Schutzbereich auch auf den Friedhof an diesem Tag aufgrund des öffentlichen Gedenkzugs erstreckt ist. Die Verurteilung verletzt die Versammlungsfreiheit, da das Amtsgericht die grundrechtliche Schutzwirkung verkannt und keine verfassungsgemäße Abwägung vorgenommen hat.

Praxishinweis
Versammlungen auf Friedhöfen können unter Art. 8 Abs. 1 GG geschützt sein, wenn ein öffentlicher kommunikativer Verkehr eröffnet ist. Ordnungswidrigkeiten- und Satzungsverurteilungen müssen die Versammlungsfreiheit in der Abwägung berücksichtigen, sonst sind sie verfassungswidrig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.06.2014 - 1 BvR 980/13
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 980/13
Entscheidungsdatum : 20. Juni 2014
Amtliche Quelle :

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