BSG, Urteil vom 05.06.2014 - B 4 AS 32/13 R
LSG Hessen 20. März 2013
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BSG 5. Juni 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt als überörtlicher Sozialhilfeträger Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II für einen Zeitraum des geschützten stationären Wohnens eines Leistungsberechtigten in einer suchtmittelfreien Einrichtung. Der Beklagte lehnte die Kostenübernahme ab, da kein direkter Zahlungsanspruch des Leistungsberechtigten gegenüber der Einrichtung bestehe.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da unklar ist, ob der Leistungsberechtigte nach § 7 Abs. 1, Abs. 4 SGB II leistungsberechtigt ist und ob der Aufenthalt in der Einrichtung als stationär i.S.d. § 7 Abs. 4 SGB II mit Gesamtverantwortung des Trägers für Lebensführung vorliegt. Die bisherige Rechtsprechung zum funktionalen Einrichtungsbegriff ist aufgrund der Neufassung des § 7 Abs. 4 SGB II ab 1.8.2006 nicht mehr anwendbar.

Praxishinweis
Für die Leistungsgewährung nach § 22 SGB II bei stationärem Aufenthalt ist die Gesamtverantwortung des Einrichtungsträgers für die tägliche Lebensführung maßgeblich. Die Prozessstandschaft des Sozialhilfeträgers setzt die notwendige Beiladung des Leistungsberechtigten voraus. Die Abgrenzung zu SGB XII-Leistungen erfordert differenzierte Einzelfallfeststellungen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 05.06.2014 - B 4 AS 32/13 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 AS 32/13 R
    Entscheidungsdatum : 4. Juni 2014
    Amtliche Quelle :

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