BGH, Urteil vom 15.12.2016 - IX ZR 113/15
BGH 15. Dezember 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Duldung der Zwangsvollstreckung in Eigentumswohnungen, die diese teils entgeltlich, teils unentgeltlich von der Schuldnerin erworben hat. Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig, und der Kläger beruft sich auf Anfechtungstatbestände des Anfechtungsgesetzes (§§ 3, 4 AnfG).

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf, da das Berufungsgericht die Anfechtungsvoraussetzung der erfolglosen Zwangsvollstreckung (§ 2 AnfG) und den Anfechtungsgrund der teilweisen Unentgeltlichkeit (§ 4 Abs. 1 AnfG) zu eng ausgelegt hat. Die Duldung der Zwangsvollstreckung ist auch bei teils entgeltlichen Leistungen möglich, wobei der Empfänger eine bevorzugte Befriedigung seines Rückgewähranspruchs aus dem Verwertungserlös verlangen kann (§ 11 Abs. 2 AnfG).

Praxishinweis
Anfechtungskläger können von gutgläubigen Empfängern teils entgeltlicher, teils unentgeltlicher Leistungen die Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen. Die Beschränkung auf Wertersatz ist nicht zwingend, vielmehr ist eine Zug-um-Zug-Regelung mit bevorzugter Befriedigung des Empfängers aus dem Erlös möglich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 15.12.2016 - IX ZR 113/15
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IX ZR 113/15
    Entscheidungsdatum : 14. Dezember 2016
    Amtliche Quelle :

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