BGH, Beschluss vom 22.01.2020 - 3 StR 526/19
LG Verden 10. Mai 2019
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BGH 22. Januar 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen mehrfachen Wohnungseinbruchdiebstahls (§§ 242, 244 StGB) und Diebstahls verurteilt. Er brach u.a. in leerstehende Häuser Verstorbener ein, wobei er mit einem Mittäter zusammenwirkte. Ein Versuch blieb unvollendet. Die Einziehung von Taterträgen wurde angeordnet.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass leerstehende, aber nicht entwidmete Wohnungen Verstorbener unter den Schutz des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB fallen, da der tatsächliche Bewohnungszustand nicht tatbestandsrelevant ist. Die Qualifikation als „besonders schwerer Fall“ (§ 243 StGB) ist keine Tatbezeichnung und daher zu streichen. Die Einziehung der Taterträge ist unter Berücksichtigung der gesamtschuldnerischen Haftung mit dem Mittäter neu zu fassen.

Praxishinweis
Für Wohnungseinbruchdiebstahl genügt die Eignung der Räume als Wohnung, nicht deren tatsächliche Nutzung. Die Strafzumessung darf die Schadenshöhe berücksichtigen, ohne dies explizit zu benennen. Bei gemeinsamer Tatbeute ist die Einziehung gesamtschuldnerisch zu regeln.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 22.01.2020 - 3 StR 526/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 3 StR 526/19
Entscheidungsdatum : 21. Januar 2020
Amtliche Quelle :

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