BGH, Urteil vom 08.08.2019 - VII ZR 34/18
OLG Celle 21. Dezember 2017
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BGH 8. August 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Restwerklohn aus einem Einheitspreisvertrag nach Mengenmehrung gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B. Die ursprünglich vereinbarte Menge von 1 Tonne wurde auf 83,92 Tonnen überschritten. Eine Einigung über einen neuen Einheitspreis kam nicht zustande.

Entscheidungsgründe
§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B regelt die Preisanpassung bei Mengenmehrungen über 10 % nur hinsichtlich der Einigungspflicht der Parteien. Kommt keine Einigung zustande, ist der Vertrag nach §§ 133, 157 BGB ergänzend auszulegen. Maßgeblich sind die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge, um eine Besser- oder Schlechterstellung der Parteien zu vermeiden.

Praxishinweis
Bei fehlender Einigung über den neuen Einheitspreis nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B ist ergänzend nach Treu und Glauben zu entscheiden. Die Vergütung bemisst sich an den tatsächlich angefallenen Kosten plus angemessenen Zuschlägen, nicht an der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 08.08.2019 - VII ZR 34/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VII ZR 34/18
    Entscheidungsdatum : 7. August 2019
    Amtliche Quelle :

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