BGH, Urteil vom 18.07.2012 - VIII ZR 337/11
OLG Frankfurt 17. Oktober 2011
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BGH 18. Juli 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, begehrt Unterlassung der Verwendung mehrerer Klauseln in den AGB eines Energieversorgungsunternehmens für Stromlieferverträge mit Endverbrauchern. Streitgegenstand sind Klauseln zu Vertragsannahme (§ 308 Nr. 1 BGB), Zutrittsrecht (§ 307 BGB), Verzugskostenpauschale (§ 309 Nr. 5 BGB), Haftungsbeschränkung (§ 307 BGB) und Telefonwerbung (§ 307 BGB).

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Unwirksamkeit der Klauseln zur Annahmefrist (§ 308 Nr. 1 BGB) und Haftungsbeschränkung (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) auf, da diese hinreichend bestimmt und transparent sind. Die Klauseln zum Zutrittsrecht (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), zur Verzugskostenpauschale (§ 309 Nr. 5 BGB) und zur Telefonwerbung (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) sind unwirksam, weil sie Kunden unangemessen benachteiligen oder unklar formuliert sind.

Praxishinweis
AGB-Klauseln zur Annahmefrist dürfen sich an § 147 Abs. 2 BGB orientieren und sind dann zulässig. Haftungsbeschränkungen auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden sind transparent und wirksam. Zutrittsrechte, Verzugspauschalen und Einwilligungen in Telefonwerbung müssen klar und kundenfreundlich formuliert sein, um Wirksamkeit zu erlangen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.07.2012 - VIII ZR 337/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 337/11
Entscheidungsdatum : 17. Juli 2012
Amtliche Quelle :

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