BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R
LSG Nordrhein-Westfalen 22. Oktober 2012
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BSG 12. Dezember 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Alg II ab 12.11.2008. Streitgegenstand ist die Berücksichtigung ihres alleinigen Hausgrundstücks als Vermögen nach § 12 SGB II. Das Zweifamilienhaus mit 129 qm Wohnfläche wird von ihr und der Familie ihrer Tochter in getrennten Haushalten bewohnt. Die Behörde lehnte Alg II wegen unangemessener Wohnfläche ab.

Entscheidungsgründe
Das BSG stellt auf die gesamte Wohnfläche des Hauses ab, auch wenn nur ein Teil vom Antragsteller bewohnt wird (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Die Angemessenheit bemisst sich allein nach dem Bedarf des Antragstellers und seiner Bedarfsgemeinschaft, nicht nach weiteren Haushalten. Ein Vermögensschutz nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II wegen besonderer Härte ist möglich, wenn das Grundstück nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt wäre, insbesondere bei Einbeziehung wirtschaftlicher Verhältnisse der mitwohnenden Angehörigen.

Praxishinweis
Bei der Angemessenheitsprüfung von selbstgenutztem Immobilienvermögen nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist auf die Gesamtwohnfläche abzustellen, nicht auf weitere Haushalte im Haus. Ein Härtefall nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II kann greifen, wenn das Grundstück im Sozialhilferecht geschützt wäre und wirtschaftliche Verhältnisse der Angehörigen berücksichtigt werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 90/12 R
    Entscheidungsdatum : 11. Dezember 2013
    Amtliche Quelle :

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