BFH, Urteil vom 04.02.2016 - III R 17/13
FG Düsseldorf 13. März 2013
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BFH 8. Mai 2014
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BFH 15. Juni 2015
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EuGH 22. Oktober 2015
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BFH 4. Februar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der in Deutschland wohnende Kläger begehrt Kindergeld für seinen im EU-Ausland (Polen) lebenden Sohn. Die Kindsmutter lebt mit dem Kind in Polen, hat dort keinen Antrag auf Familienleistungen gestellt. Die Familienkasse lehnt den Antrag ab, da die Kindsmutter vorrangig kindergeldberechtigt sei.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Nach § 62, § 63, § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 ist die Kindsmutter vorrangig kindergeldberechtigt, da die Fiktion gilt, dass sie mit dem Kind in Deutschland in einem Haushalt lebt. Das Fehlen eines Antrags im Ausland ändert daran nichts.

Praxishinweis
Bei getrennt lebenden Eltern mit Kind im EU-Ausland ist der Kindergeldanspruch vorrangig dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind „fiktiv“ im Inland in seinem Haushalt hat. Ein Antrag des im Ausland lebenden Elternteils ist nicht Voraussetzung für den Vorrang.

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Fachbeiträge2

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 04.02.2016 - III R 17/13
Gericht : BFH
Aktenzeichen : III R 17/13
Entscheidungsdatum : 3. Februar 2016
Amtliche Quelle :

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