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Über die Entscheidung
| Zitat : | OLG Hamm, Entscheidung vom 29.08.2003 - 23 W 216/03 |
|---|---|
| Gericht : | OLG Hamm |
| Aktenzeichen : | 23 W 216/03 |
| Entscheidungsdatum : | 28. August 2003 |
Vollständiger Text
Normenkette
ZPO § 104 ZPO § 240 ZPO § 249 Abs. 2 ZPO § 329 ZPO § 572 RPflG § 11 Abs. 2 Satz 2
Vorinstanz
LG Arnsberg; 22.04.2003; 4 O 609/00
Leitsatz
1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines der Parteien nach Existentwerden des Kostenfestsetzungsbeschlusses führt nicht zur Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 240 ZPO.
2. Das Kostenfestsetzungsverfahren nach 104 ZPO ist mit Herausgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses in das Postauslauffach der Geschäftsstelle beendet; das gesetzlich vorgeschriebene Prüfungsverfahren nach § 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG, 572 Abs. 1 ZPO ist dem Beschwerdeverfahren und nicht dem erstinstanzlichen Kostenfestsetzungsverfahren zuzuordnen.
OBERLANDESGERICHT HAMM
Tenor
23 W 216/03 OLG Hamm
in dem Rechtsstreit
Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 29. August 2003 auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 07. Mai 2003 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Arnsberg vom 22. April 2003 durch die Richterin am Oberlandesgericht Rautenberg als Einzelrichterin
beschlossen:
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert bis zu 6.000 EUR zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten durch Beschluss des AG Arnsberg vom 01. Mai 2003 (10 IN 88/03) rechtfertigt nicht die Aufhebung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses wegen Verstoßes gegen den auch auf Gerichtshandlungen anwendbaren § 249 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, NJW 1995, 2365; Zöller-Greger, ZPO, 23. Aufl., § 249 Rn. 10 mwN; Baumbauch/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 249, Rn. 11). Das ihm zugrunde liegende Kostenfestsetzungsverfahren ist durch den Eröffnungsbeschluss nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden. Es war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anhängig, sondern mit Existentwerden des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22. April durch Herausgabe in das Postauslauffach der Geschäftsstelle zwecks Zustellung am 29. April 2003 beendet (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 329 Rn. 18 mwN und Rn. 10). Die Insolvenzverfahrenseröffnung am 01. Mai 2003 berührte daher die Wirksamkeit des für die Kostenfestsetzungsorgane zu diesem Zeitpunkt bereits bindenden Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht. Sie bewirkte lediglich, dass die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nach den §§ 104 Abs. 3 Satz 1, § 569 Abs. 1ZPO nicht mit Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu laufen begann, sondern erst mit Aufnahme des Beschwerdeverfahrens durch den Insolvenzverwalter im Schriftsatz vom 27. Juni 2003 (vgl. Zöller-Greger, a. a.O., Rn. 2).
Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Fortsetzung des vor dem Landgericht durchgeführten Kostenfestsetzungsverfahrens dar, so dass die vor Einlegung der sofortigen Beschwerde vom 07. Mai 2003 angeordnete Insolvenzeröffnung ausschließlich das Beschwerdeverfahren betrifft und nicht die ursprüngliche Kostenfestsetzung. Mit der Einlegung der sofortigen Beschwerde der Klägerin am 07. Mai 2003, die als eine gegenüber dem Gericht vorzunehmende Prozesshandlung trotz Insolvenzeröffnung wirksam war (vgl. BGH, NJW 69, 48/9; Zöller-Greger, a. zuletzt a.O., Rn. 5 mwN), wurde ein selbständiges neues Verfahren eingeleitet. Dass die Rechtspflegerin gemäß den §§ 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG, 572 Abs. 1 ZPO zur Abhilfe der angefochtenen Entscheidung berechtigt war, ändert hieran nichts. Diese aus Gründen der Prozessökonomie vorgeschriebene Abhilfeprüfung der Kostenfestsetzungsorgane erster Instanz ist ihrer Funktion nach als ein Verfahren eigener Art dem zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorgeschaltet (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 572, Rn. 4) und als solches ausschließlich diesem und nicht dem ursprünglichen Kostenfestsetzungsverfahren zuzuordnen.
Die allein auf eine Verletzung des § 249 Abs. 2 ZPO gestützte sofortige Beschwerde der Klägerin ist daher unbegründet und, nachdem der Insolvenzverwalter mit seinem Antrag auf Zurückweisung der gegnerischen Beschwerde im Schriftsatz vom 17. Juni 2003 das Beschwerdeverfahren aufgenommen hat, zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus Nr. 1957 KV zu § 11 GKG und § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 12 GKG, 3 ZPO.