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Über die Entscheidung
| Zitat : | OLG Koblenz, Urteil vom 15.01.2009 - 5 U 674/08 |
|---|---|
| Gericht : | OLG Koblenz |
| Aktenzeichen : | 5 U 674/08 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Januar 2009 |
Vollständiger Text
Geschäftsnummer: 5 U 674/08 10 O 208/05 Landgericht Koblenz
Verkündet am 15. Januar 2009
Linster, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Tenor
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit 1. M... GmbH, Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2. Dr. med. dent. A... F..., Nebenintervenient und Berufungskläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
I... D..., Beklagte, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
wegen Zahnarzthonorars
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und Weller auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2008 für Recht erkannt:
1. Unter Zurückweisung der Berufungen der Klägerin und des Nebenintervenienten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. Mai 2008 auf die Berufung der Beklagten teilweise geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
2. Der Nebenintervenient hat seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Im Übrigen fallen die gesamten Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
- I.
Die Klägerin befasst sich mit der Erstellung, Geltendmachung und gerichtlichen Durchsetzung ärztlicher Abrechnungen. Von der beklagten Patientin begehrt sie die Zahlung von insgesamt 7.429,12 EUR nebst Zinsen. Ein Teilbetrag von 7.184,36 wird aus abgetretenem Recht des Nebenintervenienten, einem Zahnarzt, für dessen Leistungen an den Zähnen 33 bis 38 verlangt. Die Behandlung erfolgte zwischen dem 15. Juli und 30. August 2004 (Rechnung vom 30. August 2008 - Bl. 14 - 17 GA). Bei der weiteren Klageforderung handelt es sich um Mahn- und Anwaltskosten.
Die Beklagte hat zunächst erwidert, die Zähne 33 bis 38 habe der Zedent bereits 2002 umfassend durch Überkronungen versorgt (vgl. die von der Beklagten vorgelegte Behandlungsdokumentation Bl. 32 - 34 GA nebst Rechnungen Bl. 35 ff). Die Erneuerung nach nur 19 Monaten sei nicht erforderlich gewesen; die demnach überflüssigen und zudem auch mangelhaften Leistungen des Zedenten im Jahre 2004 müsse sie daher nicht bezahlen.
Das Landgericht hat Sachverständigenbeweis erhoben. In einem ersten Gutachten (Bl. 125 - 132 GA) hat Dr. med. dent. B... darauf hingewiesen, das Erfordernis, Kronen nach derart kurzer Zeit zu erneuern, könne sich aus ungünstigen anatomischen Verhältnissen oder einem schicksalhaften Krankheitsverlauf ergeben. Für beides bestünden jedoch keine zureichenden Anhaltspunkte. Im Kern hat der Sachverständige daran auch in drei ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen (Bl. 174 - 177 GA; Bl. 194, 195 GA und Bl. 217/218 GA) und bei seiner Anhörung durch das Landgericht festgehalten (Bl. 261 - 264 GA).
In derselben Verhandlung hat die Beklagte erklärt, entgegen ihrem bisherigen Prozessvortrag habe sie im Jahr 2002 keine umfassende Versorgung der Zähne 33 - 38 erhalten. Vielmehr habe der Zahnarzt seinerzeit tatsächlich nicht erbrachte Leistungen abgerechnet, die von ihrem privaten Krankernversicherer auch beglichen worden seien (Bl. 264/265GA).
Mit ihrem (angeblichen) Rückforderungsanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und § 812 BGB hat die Beklagte sodann gegenüber der Klageforderung aufgerechnet und sich nur noch hilfsweise darauf gestützt die Neuversorgung der Zähne 33 - 38 im Jahr 2004 sei nicht erforderlich gewesen. Das Landgericht hat der Klägerin lediglich 2.131,40 EUR nebst Zinsen zuerkannt und zur Begründung ausgeführt, die streitgegenständliche Rechnung für die zahnärztliche Versorgung im Jahr 2004 sei zwar begründet, indes durch Aufrechnung mit dem Rückforderungsanspruch von 5.160,20 EUR erloschen, der der Beklagten wegen der tatsächlich nicht durchgeführten, jedoch betrügerisch berechneten und auch bezahlten Behandlungen im Jahr 2002 zustehe.
Diese Entscheidung wird von der Klägerin, dem Nebenintervenienten und der Beklagten mit der Berufung bekämpft. Während erstere beanstanden, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft einen tatsächlich nicht bestehenden
Gegenanspruch der Beklagten angenommen, trägt die Beklagte unter anderem vor, bei ordnungsgemäßer Erstversorgung bestehe nach ca. 1 ½ Jahren keine medizinische Notwendigkeit, Kronen zu erneuern (BB Seite 3 - Bl. 361 unten GA).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässigen Berufungen der Klägerin und des Nebenintervenienten sind im Ergebnis ohne Erfolg; die Berufung der Beklagten führt hingegen zur umfassenden Klageabweisung.
Im Einzelnen:
Die Klägerin und der Nebenintervenient beanstanden mit Recht, dass das Landgericht seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, auf den das Urteil nicht gestützt werden durfte. Das gesamte Vorbringen der Beklagten zu der vermeintlichen Aufrechnungsforderung wegen Abrechnungsbetruges und ungerechtfertigter Bereicherung war nämlich keineswegs unstreitig. Die Klägerin hatte mit der Replik auf die Klagerwiderung gegenläufig vorgetragen und ist davon zu keinem Zeitpunkt abgerückt. Hinzu kommt, dass der Prozessvortrag der Beklagten zu der behaupteten Aufrechnungsforderung zur sicheren Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) unzutreffend ist und dementsprechend von der insoweit beweisbelasteten Beklagten auch nicht in geeigneter Form unter Beweis gestellt, geschweige denn bewiesen wurde. Nach Auffassung des Senats besteht die vom Landgericht angenommene Aufrechnungsforderung der Beklagten wegen Abrechnungsbetruges nicht. Das ergibt sich aus folgenden Umständen:
Die Klageschrift vom 12. April 2005 befasst sich ausschließlich mit der Behandlung der Zähne 33 - 38 im Jahr 2004 und der insoweit offen stehenden Rechnung, die
alleiniger Klagegegenstand ist. Mit ihrer Klageerwiderung vom 9. Juni 2005 hat die Beklagte erstmals vorgetragen, dieselben Zähne habe der Nebenintervenient bereits 2002 behandelt, insbesondere abschließend überkront. Zur Untermauerung dieser Behauptung hat die Beklagte eine Dokumentation (Bl. 32 - 34 GA) und auszugsweise die Schlussrechnung des Zahnarztes vom 19. Dezember 2002 (Bl. 41 - 43 GA) vorgelegt. In der nachfolgenden Replik hat die Klägerin vorgetragen, die Behauptungen der Beklagten zur Behandlung im Jahr 2002 träfen zu, insbesondere sei die definitive Versorgung am 13. 12. 2002 eingegliedert worden (Bl. 55 GA).
Damit war unstreitig, dass im Jahr 2002 eine umfassende Endversorgung erfolgte (§ 138 Abs. 3 ZPO). Unter dieser Prämisse ist der Rechtsstreit dann über zwei Jahre weitergeführt worden, wobei der maßgebliche Tatsachenstoff zu Art und Umfang der Behandlung im Jahr 2002 von der Beklagten mehrfach wiederholt, ergänzt und vertieft wurde. Dass all dies auf einem Irrtum, einem anwaltlichen Informationsversehen oder sonstigen nachvollziehbaren Umständen beruht, hält der Senat für ausgeschlossen. Die über immerhin 5.160,20 EUR lautende Rechnung des Zahnarztes vom 19. 12. 2002 betrifft eine endgültige Versorgung mit Vollkronen an mehreren Zähnen, was sich auf den ersten Blick erschließt (Bl. 43 GA). Wäre eine derartige Liquidation betrügerisch erstellt, würde es zumindest objektiv den Tatbestand der Beihilfe zum Betrug erfüllen, wenn der Patient als Rechnungsadressat die Honorarnote an seinen privaten Krankenversicherer weiterreicht und sich den Rechnungsbetrag erstatten lässt. Dass die Beklagte derart - in moralisch vorwerfbarer, möglicherweise sogar strafbarer Weise - an der erst sehr viel später und völlig überraschend behaupteten Straftat des Zahnarztes mitgewirkt haben könnte, ist lebensfremd. Entgegen der Auffassung des Landgerichts verdient das Vorbringen der Beklagten zu der vermeintlichen Aufrechnungsforderung keinen Glauben, insbesondere war es nicht unstreitig. Die dahin gehenden Ausführungen im angefochtenen Urteil sind unzutreffend. Das Landgericht hat übersehen, dass eine Prozesspartei (hier: die Klägerin) nicht gehalten ist, ihren Sachvortrag ständig zu wiederholen, um nicht Gefahr zu laufen, dem überraschenden Verdikt ausgesetzt zu sein, den letzten gegenläufigen Schriftsatz des Prozessgegners habe sie nicht mehr beantwortet. All das hält der Senat für derart selbstverständlich, dass es keiner weiteren Begründung bedarf.
Das führt zu dem Ergebnis, dass die von der Beklagten behauptete Aufrechnungsforderung bereits in erster Instanz bestritten war. Beweisbelastet für den behaupteten Rückforderungsanspruch ist die Beklagte. Ein geeignetes Beweisangebot enthält weder der erstinstanzliche Schriftsatz vom 13. Dezember 2007 noch die Berufungsbegründung der Beklagten vom 11. August 2008. Die behauptete Klageforderung ist daher weder ganz noch teilweise durch Aufrechnung erloschen.
Gleichwohl scheitern die Berufungen der Klägerin und des Nebenintervenienten, weil die Klageforderung nicht besteht, so dass die Klage auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen werden musste. Das ergibt sich aus folgendem:
Der Sachverständige Dr. B... hat in seinen Gutachten mitgeteilt, dass eine sachgemäße Überkronung von Zähnen in der Regel 10 - 12 Jahre hält. Das Erfordernis, nach derart kurzer Zeit wie im vorliegenden Fall Überkronungen zu erneuern, könne sich nur unter Umständen ergeben, zu denen die Klägerin bzw. der behandelnde Zahnarzt nichts Verlässliches vorgetragen habe. Der Senat teilt diese Sicht der Dinge. Auch ihm erschließt sich nicht, aufgrund welcher medizinischen Fakten der Nebenintervenient sich veranlasst sah, seine eigenen Arbeiten aus dem Jahre 2002, von deren sachgenmäßer Ausführung auszugehen ist, bereits 19 Monate später komplett zu erneuern. Sollte dem - was angeklungen ist - ein dahingehender Wunsch der Beklagten zugrunde gelegen haben, hätte der Nebenintervenient dem nicht entsprechen dürfen. Stattdessen war er vertraglich verpflichtet, die Beklagte umfassend und nachdrücklich darüber aufzuklären, dass es keinen medizinisch vertretbaren Grund für die Erneuerung der Kronen gab.
Die Frage, ob ein Zahnarzt nach einer derartigen Belehrung gleichwohl eine medizinisch überflüssige Behandlung durchführen darf, wenn der
beratungsresistente Patient darauf beharrt, steht nicht zur Entscheidung an. Denn die beweisbelastete Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass die Beklagte von dem Nebenintervenienten deutlich und nachdrücklich darüber aufgeklärt wurde, dass die Zweitbehandlung der bereits langfristig versorgten Zähne überflüssig war. Mangels einer derartigen Beratung ist davon auszugehen, dass die Beklagte sich aufgrund sachgemäßer Informationen beratungsgerecht verhalten und die Zweitbehandlung abgelehnt hätte. Wegen Verletzung seiner vertraglichen Beratungspflicht hat der
Nebenintervenient die Beklagte daher so zu stellen als wäre es nicht zu der Pflichtverletzung gekommen (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein vertraglicher oder
sonstiger Vergütungsanspruch für die im Jahr 2004 vorgenommenen Überkronungen wäre dann nicht entstanden. Die Klage war daher abzuweisen, ohne dass es daneben noch darauf ankommt, ob die 2004 durchgeführten Maßnahmen sachgemäß waren.
Soweit der Zahnarzt für seine Behauptung, die Neuversorgung nach nur 19 Monaten sei tatsächlich erforderlich gewesen, mit der Berufung Beweis angeboten hat (Seite 13 der BB des Nebenintervenienten - Bl. 355 GA), war dem nicht nachzugehen. Der Vortrag ist unsubstantiiert, nachdem der Sachverständige Dr. B... in erster Instanz aufgezeigt hat, dass nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen bei bestimmten medizinischen Gegebenheiten eine Neuversorgung nach derart kurzer Zeit erforderlich ist. Dass bei der Beklagten ein derartiger Befund bestand, ist weder dokumentiert noch durch den Vortrag medizinischer Fakten belegt.
Soweit die Klägerin in ihren nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2008 eingereichten Schriftsätzen neben dem dort formulierten Befangenheitsantrag Sacheinwände erhoben hat, gibt das keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Rechtliches Gehör ist der Klägerin ausreichend gewährt worden. Darin, dass der Senat dem Sachvortrag der Klägerin nicht folgt, liegt kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Im Übrigen ist auch in den (inhaltlich identischen) Schriftsätzen vom 10. und 11. Dezember 2008 sowie in dem Schriftsatz vom 23. Dezember 2008 nicht aufgezeigt, aus welchem medizinisch tragfähigen Sachgrund sich das Erfordernis ergeben haben könnte, eine prothetische Neuversorgung nach derart kurzer Zeit vorzunehmen. Der bloße Patientenwunsch nach einer derartigen Neuversorgung ist unbeachtlich, es sei denn der Zahnarzt zeigt auf, dass er den Patienten darüber informiert hat, dass es keine medizinische Notwendigkeit für das Verlangte gibt. Streithelfer behauptet. Das haben weder die Klägerin noch ihr
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 7.429,12 EUR.
Kaltenbach
Dr. Menzel
Weller