BGH, Urteil vom 04.02.2011 - V ZR 132/10
OLG München 21. Mai 2010
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BGH 4. Februar 2011
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BGH 28. April 2011

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Sachverhalt
Kläger sind Eigentümer eines mit mehreren Grundschulden belasteten Grundstücks, das im Wege der Teilungsversteigerung an einen Ersteher überging. Die Beklagte war Grundschuldgläubigerin. Streit besteht über die Verpflichtung der Beklagten, nach Ablösung der Grundschuld auch die seit Zuschlag angefallenen dinglichen Zinsen gegenüber dem Ersteher geltend zu machen.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Klageabweisung. Nach § 1191 BGB ist der Grundschuldgläubiger zwar zur Verwertung der Grundschuld verpflichtet, jedoch nur insoweit, dass der Sicherungsgeber von der persönlichen Schuld befreit wird. Eine weitergehende Pflicht zur Geltendmachung nicht valutierter Grundschuldzinsen besteht nicht, da kein Zahlungsanspruch gegen den Ersteher vorliegt und eine Vollstreckung unzumutbar wäre.

Praxishinweis
Bei Ablösung einer in der Zwangsversteigerung bestehen gebliebenen Grundschuld ist der Gläubiger nur verpflichtet, die persönliche Schuld vollständig zu tilgen. Ansprüche auf nach Zuschlag angefallene dingliche Zinsen müssen nicht geltend gemacht werden, was das Risiko von Verwertungshindernissen mindert.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 04.02.2011 - V ZR 132/10
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 132/10
    Entscheidungsdatum : 4. Februar 2011
    Amtliche Quelle :

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