BGH, Urteil vom 22.02.2019 - V ZR 136/18
BGH 22. Februar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Klägerin verlangt von Beklagter als Eigentümerin eines Grenzbaumteils den Rückschnitt herüberragender Äste nach § 1004 Abs. 1 BGB. Die Grundstücke stoßen rechtwinklig aneinander, die Fichte steht teilweise auf dem Grundstück der Beklagten und eines Dritten. Klage wird abgewiesen, Revision zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, da keine notwendige Streitgenossenschaft mit dem Dritten besteht (§ 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO). Der Anspruch auf Rückschnitt setzt eine Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung voraus (§ 1004 Abs. 1, § 910 Abs. 2 BGB). Der Anspruch ist jedoch nach §§ 195, 199 BGB verjährt; § 26 Abs. 3 NRG BW greift nicht, da er nur für landesrechtliche Beseitigungsansprüche gilt, nicht für den unmittelbaren § 1004 BGB-Anspruch.

Praxishinweis
Der Rückschnittsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährung. Landesrechtliche Verjährungsausschlüsse nach § 26 Abs. 3 NRG BW gelten nicht für diesen Anspruch. Bei Grenzbäumen haftet jeder Teil-Eigentümer nur für seinen Baumteil, Klage gegen einzelne Teil-Eigentümer zulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.02.2019 - V ZR 136/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 136/18
Entscheidungsdatum : 21. Februar 2019
Amtliche Quelle :

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