BAG, Urteil vom 23.09.2009 - 4 AZR 331/08
LAG Sachsen 27. Februar 2008
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BAG 23. September 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber beschäftigt, dessen Betrieb auf die nicht tarifgebundene Beklagte überging (§ 613a BGB). Streit besteht über die Zahlung tariflicher Entgelterhöhungen, die sich aus einer dynamischen Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag ergeben, welche die Anwendung künftiger Tarifvertragsänderungen vorsieht.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB geht die dynamische Verweisungsklausel mit dem Betriebsübergang auf die Beklagte über. Diese ist an die tariflichen Entgelterhöhungen gebunden, da die Klausel keine auflösende Bedingung hinsichtlich der Tarifgebundenheit enthält. Weder negative Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) noch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben (Art. 3 RL 2001/23/EG) stehen dem entgegen.

Praxishinweis
Dynamische Verweisungsklauseln auf Tarifverträge binden auch nicht tarifgebundene Erwerber bei Betriebsübergang, sofern keine ausdrückliche auflösende Bedingung vereinbart ist. Arbeitgeber sollten klare Regelungen zur Tarifgebundenheit treffen, um ungewollte Nachwirkung tariflicher Dynamik zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 23.09.2009 - 4 AZR 331/08
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 4 AZR 331/08
Entscheidungsdatum : 22. September 2009

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