BFH, Urteil vom 22.08.2013 - V R 37/10
FG Münster 1. September 2010
>
BFH 30. Juni 2011
>
Generalanwalt beim EuGH 12. September 2012
>
EuGH 13. Dezember 2012
>
BFH 22. August 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Bauträgerin, bezieht von der Beklagten bauwerksbezogene Werklieferungen. Streit besteht, ob sie nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 Steuerschuldnerin ist, da sie die empfangenen Leistungen nicht selbst zur Erbringung bauwerksbezogener Werklieferungen verwendet hat.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Urteil des FG auf und gibt der Klage statt. § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG setzt voraus, dass der Leistungsempfänger die empfangene bauwerksbezogene Werklieferung oder sonstige Leistung selbst zur Erbringung einer solchen Leistung verwendet. Die 10 %-Grenze der UStR ist unionsrechtlich nicht vereinbar. Die Steuerschuldnerschaft tritt nur ein, wenn der Leistungsempfänger selbst bauwerksbezogene Leistungen erbringt.

Praxishinweis
Für die Anwendung des § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG ist entscheidend, ob der Leistungsempfänger die empfangenen Bauleistungen zur eigenen bauwerksbezogenen Leistungserbringung nutzt. Bauträger, die eigene Grundstücke bebauen und steuerfreie Grundstückslieferungen tätigen, sind nicht Steuerschuldner für bezogene Bauleistungen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Urteil vom 22.08.2013 - V R 37/10
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : V R 37/10
    Entscheidungsdatum : 21. August 2013
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text