BAG, Beschluss vom 03.05.2006 - 1 ABR 14/05
LAG Baden-Württemberg 10. November 2004
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BAG 3. Mai 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Betriebsrat begehrt Unterlassung einseitiger Dienstplanänderungen durch den Arbeitgeber, die zu einer täglichen Verschiebung des Schichtbeginns um bis zu einer Stunde führen. Streitgegenstand ist das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG bei vorübergehenden Arbeitszeitänderungen im Rahmen eines tarifvertraglich geregelten Arbeitszeitkontos.

Entscheidungsgründe
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist gemäß § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG ausgeschlossen, soweit tarifvertragliche Regelungen (insb. § 7 Zweiter Abschnitt TV Arbeitszeit) eine abschließende und zwingende Steuerung der Arbeitszeitkonten vorsehen. Diese räumen dem Arbeitgeber ein einseitiges Gestaltungsrecht bis zu einer Stunde täglicher Abweichung ein, ohne dass die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich ist.

Praxishinweis
Tarifvertragliche Regelungen können das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei kurzfristigen Arbeitszeitänderungen wirksam ausschließen, sofern sie eine abschließende und den Schutzzweck erfüllende Regelung enthalten. Betriebsvereinbarungen dürfen diese tarifliche Steuerung nicht inhaltlich unterlaufen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 03.05.2006 - 1 ABR 14/05
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 1 ABR 14/05
Entscheidungsdatum : 2. Mai 2006

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