BGH, Urteil vom 07.05.2015 - III ZR 304/14
LG Berlin 17. September 2014
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BGH 7. Mai 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes, verlangt vom Beklagten als Sozialhilfeträger Verzugszinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten für verspätet bezahlte Rechnungen aus privatrechtlichen Pflegeverträgen mit Hilfeempfängern. Der Beklagte hatte durch Kostenübernahmebescheide der Zahlungsverpflichtung beigetreten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass der Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers gem. § 93 Abs. 2 BSHG bzw. § 75 Abs. 3 SGB XII die zivilrechtliche Natur der Forderung nicht ändert. Daher sind §§ 280, 286, 288 BGB anwendbar. Verzugszinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten sind geschuldet, da keine abweichende sozialrechtliche Regelung greift und die Verbandsverträge Verzugsfolgen nicht ausschließen.

Praxishinweis
Sozialhilfeträger, die durch Verwaltungsakt in privatrechtliche Pflegeverträge eintreten, haften zivilrechtlich für Zahlungsverzug. Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können geltend gemacht werden. Verbandsverträge modifizieren nicht die Anwendung der §§ 280 ff. BGB.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 07.05.2015 - III ZR 304/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : III ZR 304/14
    Entscheidungsdatum : 6. Mai 2015
    Amtliche Quelle :

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