BVerfG, Entscheidung vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02
BGH 28. Oktober 1998
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BVerfG 16. Januar 2002
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BVerfG 30. April 2003
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BVerfG 7. Oktober 2003

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger rügen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch ein Berufungsurteil. Die Revision wird mangels Zulassung und Unterschreitung der Revisionssumme (§§ 545 ff. ZPO a.F.) abgelehnt. Es fehlt eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit gegen Gehörsverstöße.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit bei entscheidungserheblichen Gehörsverstößen verlangt. Ein einmaliger gerichtlicher Rechtsschutz genügt, um endlose Rechtswege zu vermeiden. Die Verfassungsbeschwerde ist subsidiär, fachgerichtliche Selbstkorrektur (iudex a quo) ist verfassungsrechtlich geboten.

Praxishinweis
Verfahrensordnungen müssen eine erkennbare, schriftlich geregelte Möglichkeit zur fachgerichtlichen Korrektur von Gehörsverletzungen vorsehen. Fehlende Rechtsmittel gegen Art. 103 Abs. 1 GG-Verstöße verstoßen gegen das Rechtsstaatsprinzip. Bis zur Gesetzesänderung ist ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens beim iudex a quo binnen 14 Tagen zulässig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Entscheidung vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 PBvU 1/02
    Entscheidungsdatum : 29. April 2003
    Amtliche Quelle :

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