BGH, Urteil vom 05.05.2020 - KZR 36/17
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin ist Inhaberin eines standardessentiellen Patents (SEP) für Mobilstationen im GPRS-Standard. Sie klagt gegen die Beklagten auf Unterlassung, Rückruf, Vernichtung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz wegen Patentverletzung. Die Schutzdauer des Patents ist während des Verfahrens abgelaufen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Marktbeherrschung der Klägerin gem. Art. 102 AEUV und §§ 9, 19 GWB. Ein Missbrauch liegt nicht vor, da die Beklagten keine klare Lizenzbereitschaft zu FRAND-Bedingungen zeigten. Die Klägerin hat ihre Hinweispflicht erfüllt, ein konkretes FRAND-Angebot war nicht erforderlich. Ansprüche auf Vernichtung, Rückruf und Schadensersatz gem. §§ 139, 140a PatG bestehen, zeitlich beschränkt auf die Schutzdauer.

Praxishinweis
SEP-Inhaber müssen Verletzer klar auf Patentverletzung und Lizenzangebot hinweisen. Lizenzbereitschaft des Verletzers muss eindeutig und vorbehaltlos sein, um Missbrauchsvorwürfe zu vermeiden. Klageansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz bleiben trotz FRAND-Verpflichtung durchsetzbar, jedoch mit zeitlicher Beschränkung nach Patentablauf.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 05.05.2020 - KZR 36/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : KZR 36/17
Entscheidungsdatum : 4. Mai 2020
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text