BFH, Beschluss vom 13.11.2013 - VI B 40/13
FG Düsseldorf 25. März 2013
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BFH 13. November 2013

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Sachverhalt
Der Kläger begehrt den Werbungskostenabzug für Aufwendungen für als „Business-Kleidung“ bezeichnete bürgerliche Kleidung im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 9 EStG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung nach § 9 EStG grundsätzlich nicht abzugsfähig sind, da sie dem steuerlichen Existenzminimum zuzurechnen sind. Eine Abgrenzung beruflicher Anteile ist zwar möglich, führt hier aber nicht zum Werbungskostenabzug. Die Rechtslage ist durch BFH-Rechtsprechung (u.a. GrS 1/06) abschließend geklärt.

Praxishinweis
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind regelmäßig nicht als Werbungskosten abziehbar. Eine Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts erfolgt nicht, da keine klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliegt. Berufliche Mehraufwendungen bleiben gesetzgeberisch zu regeln.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Beschluss vom 13.11.2013 - VI B 40/13
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI B 40/13
Entscheidungsdatum : 13. November 2013
Amtliche Quelle :

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