BAG, Urteil vom 19.03.2019 - 9 AZR 362/18
ArbG Detmold 9. März 2017
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LAG Hamm 31. Januar 2018
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BAG 19. März 2019

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, langjährig bei der Beklagten beschäftigt, begehrt Urlaubsabgeltung für die Jahre 2013 bis 2015. Während dieser Zeit nahm sie mehrfach Elternzeit. Die Beklagte kürzte den Urlaubsanspruch gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG anteilig für die Elternzeitmonate und gewährte den übrigen Urlaub.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt die Kürzung des Urlaubsanspruchs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG als unionsrechtskonform, insbesondere mit Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG und § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung. Der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG unterliegt nicht der Kürzung. Die Beklagte hat ihr Kürzungsrecht wirksam ausgeübt.

Praxishinweis
Arbeitgeber dürfen den gesetzlichen und vertraglichen Urlaubsanspruch für Elternzeitmonate anteilig kürzen. Die Kürzung ist rechtlich zulässig und muss durch eine Erklärung erfolgen. Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist von der Kürzung ausgenommen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.03.2019 - 9 AZR 362/18
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 362/18
Entscheidungsdatum : 19. März 2019
Amtliche Quelle :

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