BGH, Urteil vom 16.11.2012 - V ZR 9/12
BGH 16. November 2012

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Sachverhalt
Die Wohnungseigentümergemeinschaft streitet über die Kostenverteilung für die Instandsetzung von Balkonen. Die Teilungserklärung (§ 5.2) bestimmt, dass Balkone zum ausschließlichen Gebrauch eines Eigentümers auf dessen Kosten instandzuhalten sind. Die Gemeinschaft beschließt dennoch eine anteilige Kostenübernahme.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass § 5.2 der Teilungserklärung wörtlich und einschränkungslos auszulegen ist. Kosten für Balkone, auch für Gemeinschaftseigentumsteile, trägt der jeweilige Wohnungseigentümer allein. Eine Umlage auf die Gemeinschaft widerspricht der Teilungserklärung und ist nicht ordnungsgemäße Verwaltung.

Praxishinweis
Teilungserklärungen mit Kostenregelungen zum ausschließlichen Gebrauch sind strikt zu beachten. Gemeinschaftliche Kostenübernahmen für derartige Sondernutzungen sind nur zulässig, wenn die Teilungserklärung dies ausdrücklich vorsieht. Andernfalls sind Beschlüsse anfechtbar und können zur Klageabweisung führen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.11.2012 - V ZR 9/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 9/12
Entscheidungsdatum : 16. November 2012
Amtliche Quelle :

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