BAG, Urteil vom 30.01.2025 - 2 AZR 104/23
LAG Hessen 20. Oktober 2022
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BAG 30. Januar 2025
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LAG Hessen 11. September 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt, deren Teilbetrieb im Bereich Fahrzeug- und Antriebsstrangentwicklung auf die S GmbH überging. Der Kläger wurde diesem Betriebsteil versetzt, widersprach jedoch erst verspätet dem Betriebsübergang und focht die Wirksamkeit der Versetzung an.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Übergang einer übergangsfähigen wirtschaftlichen Einheit gemäß § 613a Abs. 1 BGB. Eine analoge Anwendung von § 613a Abs. 4 BGB auf die Versetzung wird abgelehnt. Die Verwirkung des Versetzungsrechts wird verneint, da der Kläger frühzeitig Vorbehalte geltend machte. Das Unterrichtungsschreiben erfüllt die Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB, der Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB ist jedoch verspätet.

Praxishinweis
Bei Betriebsübergang ist die organisatorische Schaffung einer eigenständigen wirtschaftlichen Einheit entscheidend. Versetzungen in den übergehenden Betrieb sind nicht analog § 613a Abs. 4 BGB zu behandeln. Frühzeitige Vorbehalte gegen Versetzungen schützen vor Verwirkung, während Widersprüche gegen den Übergang strikt innerhalb der Monatsfrist zu erklären sind.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 30.01.2025 - 2 AZR 104/23
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 2 AZR 104/23
    Entscheidungsdatum : 29. Januar 2025
    Amtliche Quelle :

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