BAG, Urteil vom 30.11.2022 - 5 AZR 336/21
ArbG Nürnberg 29. Oktober 2020
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LAG Nürnberg 23. April 2021
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BAG 30. November 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Pilot bei einer Fluggesellschaft mit Sitz in Malta, wird im Rahmen des Weisungsrechts des Arbeitgebers von seinem bisherigen Stationierungsort in Deutschland ins Ausland (Italien) versetzt. Er rügt die Wirksamkeit der Versetzung und der vorsorglichen Änderungskündigung.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 106 Satz 1 GewO umfasst das Weisungsrecht des Arbeitgebers grundsätzlich auch die Zuweisung eines ausländischen Arbeitsorts, sofern keine vertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen Beschränkungen vorliegen. Die Ausübung des Weisungsrechts unterliegt der Billigkeitskontrolle (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB), die hier wegen der unternehmerischen Entscheidung und Einhaltung tariflicher Sozialplanregelungen bejaht wird.

Praxishinweis
Arbeitgeber können Arbeitnehmer auch ins Ausland versetzen, wenn der Arbeitsvertrag und Tarifverträge keine Beschränkung enthalten. Die Weisung ist gerichtlich nur auf Billigkeit zu prüfen, wobei unternehmerische Entscheidungen besonderes Gewicht haben. Änderungskündigungen sind bei wirksamer Versetzung entbehrlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 30.11.2022 - 5 AZR 336/21
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 336/21
Entscheidungsdatum : 29. November 2022
Amtliche Quelle :

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