BGH, Urteil vom 20.03.2012 - VI ZR 114/11
LG Aachen 19. August 2010
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OLG Köln 16. März 2011
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BGH 20. März 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld gem. §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2, 18 Abs. 1 StVG, §§ 823, 253 BGB wegen der Tötung ihres Hundes durch den Beklagten bei einem Verkehrsunfall. Die Hündin war frei laufend, der Beklagte fuhr mit einem Traktor auf den Feldweg ein.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Schmerzensgeldanspruch für psychisch vermittelte Gesundheitsbeeinträchtigungen (Schockschaden) bei der Tötung von Tieren, da die Rechtsprechung diesen nur bei Verletzung oder Tötung nahestehender Personen anerkennt (§ 823 Abs. 1, § 253 BGB). Materielle Schäden werden hälftig nach Abwägung der Betriebs- und Tiergefahr gemäß §§ 17, 18 StVG, § 254 BGB ersetzt.

Praxishinweis
Schmerzensgeldansprüche wegen psychischer Folgen aus der Tötung von Tieren sind ausgeschlossen. Materielle Schadensersatzansprüche sind unter Berücksichtigung der Tier- und Betriebsgefahr zu prüfen. Die Rechtsprechung beschränkt Schockschäden auf Fälle mit nahestehenden Menschen als Verletzte.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.03.2012 - VI ZR 114/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 114/11
Entscheidungsdatum : 19. März 2012
Amtliche Quelle :

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