Version
1. Januar 2018
1. Januar 2018
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.
(2) Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor.
Fachbeiträge • 17
- 1. unentgeltliche Akquise oder entgeltlicher ArchitektenvertragEingeschränkter ZugriffMarkus Erler · https://rechtsanwalt-erler.de/blog/ · 26. April 2018
- 2. WerkvertragEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 22. April 2016
- 3. BauträgervertragEingeschränkter ZugriffHans Christian Schwenker · https://www.otto-schmidt.de/
- 4. BauvertragEingeschränkter ZugriffHans Christian Schwenker · https://www.otto-schmidt.de/ · 10. November 2024
- 5. BaurechtEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 28. April 2017
- 6. VerbraucherbauvertragEingeschränkter ZugriffHans Christian Schwenker · https://www.otto-schmidt.de/ · 1. September 2024
- 7. Kündigung des Architektenhonorar nach ZielfindungsphaseEingeschränkter ZugriffSabine Przerwok · https://www.baurechtzweinull.de/ · 18. Juli 2023
- 8. Hans Christian SchwenkerEingeschränkter ZugriffHans Christian Schwenker · https://www.otto-schmidt.de/ · 8. August 2023