BGH, Urteil vom 07.02.2012 - VI ZR 133/11
OLG Frankfurt 5. April 2011
>
BGH 7. Februar 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger als Linksabbieger kollidiert an Lichtzeichenkreuzung mit entgegenkommendem Beklagten. Kläger begehrt Schadensersatz für Wiederbeschaffungsaufwand und Sachverständigenkosten. Berufungsgericht erkennt 50 % Haftung beider Parteien an und ersetzt Sachverständigenkosten vollumfänglich.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO (Wartepflicht Linksabbieger), § 17 Abs. 1 StVG (Haftungsverteilung) und § 249 BGB (Schadensersatz). Linksabbieger haftet regelmäßig überwiegend, da Wartepflicht besonders schwerwiegend ist. Sachverständigenkosten sind bei quotenmäßiger Haftung nur anteilig zu ersetzen, da sie Teil des Gesamtschadens sind.

Praxishinweis
Bei Unfällen mit Linksabbiegern ist eine überwiegende Haftung des Linksabbiegers anzunehmen. Sachverständigenkosten sind bei Mithaftung entsprechend der Haftungsquote zu kürzen. Vollständiger Ersatz dieser Kosten bei quotenmäßiger Haftung wird abgelehnt.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge17

  • 1Aktuelle Urteile und NachrichtenEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 2. September 2012

  • 2Privatliquidation aktuellEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 3Privatliquidation aktuellEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.02.2012 - VI ZR 133/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 133/11
Entscheidungsdatum : 6. Februar 2012
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text