BGH, Urteil vom 17.10.2012 - VIII ZR 226/11
OLG Stuttgart 8. Juni 2011
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BGH 17. Oktober 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Unternehmerin, verlangt von der Beklagten Ersatz der Aus- und Einbaukosten sowie Preisdifferenz für mangelhafte Kaufsache (EPDM-Granulat) und Ersatzlieferung (SBR-Granulat). Die Beklagte lieferte mangelfreies Ersatzmaterial, verweigerte jedoch Ausbau und Einbau.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 439 Abs. 1 Alt. 2, §§ 280, 281, 433 BGB schuldet der Verkäufer bei Nacherfüllung nur die Lieferung einer mangelfreien Sache, nicht aber Ausbau und Einbau. Die richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB, gestützt auf EuGH-Rechtsprechung, gilt nur für Verbrauchsgüterkäufe (§ 474 BGB), nicht für Unternehmerkaufverträge.

Praxishinweis
Bei Kaufverträgen unter Unternehmern umfasst der Nacherfüllungsanspruch keine Ausbau- und Einbaukosten. Ersatz hierfür ist nur bei Verbrauchsgüterkäufen nach richtlinienkonformer Auslegung möglich. Schadensersatzansprüche wegen fehlender Ausbau- und Einbauleistungen sind ohne Verschulden des Verkäufers ausgeschlossen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.10.2012 - VIII ZR 226/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 226/11
Entscheidungsdatum : 16. Oktober 2012
Amtliche Quelle :

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