BSG, Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 79/12 R
LSG Baden-Württemberg 13. September 2012
>
BSG 23. Mai 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Kostenerstattung für ein Jugendbett mit Lattenrost als Erstausstattung nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II, da das vorhandene Kinderbett nicht mehr passend sei. Die Beklagte verweigert die Leistung mit der Begründung, es handele sich um Ersatzbeschaffung, die durch Regelleistung abzudecken sei.

Entscheidungsgründe
Das BSG erkennt die erstmalige Ausstattung mit einem Jugendbett als angemessene Erstausstattung i.S.v. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II an. Die Revision wird wegen unzureichender Feststellungen zur Angemessenheit der Kosten zurückverwiesen. Ein Kostenerstattungsanspruch besteht trotz Selbstbeschaffung, da die Ablehnung rechtswidrig war.

Praxishinweis
Erstausstattungen umfassen auch altersbedingte neue Möbel, wenn kein geeigneter Gegenstand vorhanden ist. Die Angemessenheit der Kosten ist im Einzelfall zu prüfen. Selbstbeschaffung begründet einen Kostenerstattungsanspruch bei rechtswidriger Leistungsablehnung.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge2

  • 1Aus Kindergitterbett herausgewachsen - Jobcenter muss neues bezahlenEingeschränkter Zugriff
    Thorsten Blaufelder · https://www.thorsten-blaufelder.de/

  • 2Aus Kindergitterbett herausgewachsen - Jobcenter muss neues bezahlenEingeschränkter Zugriff
    Thorsten Blaufelder · https://www.thorsten-blaufelder.de/

Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 79/12 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 4 AS 79/12 R
Entscheidungsdatum : 22. Mai 2013
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text